Neue Regelungen der Bundesnetzagentur für Netzkostenverteilung beim Ökostromausbau
Um die Netzentgelte in Regionen zu senken, die eine führende Rolle bei der Energiewende spielen, hat die Bundesnetzagentur einen neuen Mechanismus zur Umlage der Kosten entwickelt, der ab dem Jahreswechsel gültig sein wird. Dieser Mechanismus zielt darauf ab, die Netzkosten bei der Integration erneuerbarer Energien gerechter zu verteilen. Die Bundesnetzagentur hat die Verteilung der Mehrkosten veröffentlicht, die in Verteilnetzen anfallen, die einen besonders hohen Anteil an Strom aus Photovoltaik und Windkraft einspeisen. Bislang mussten Verteilnetzbetreiber die erhöhten Kosten, die durch die stärkere Belastung der Netze und die Umlegung der Entschädigungszahlungen für die Abregelung von Anlagen entstehen, auf die Kunden in diesen Regionen abwälzen. Dadurch waren vor allem Verbraucher in Gebieten mit hoher Ökostromerzeugung, den sogenannten Vorreiterregionen der Energiewende, besonders stark betroffen.
Energiewende erfordert gemeinsames Handeln
Um die Ungleichheit zu beseitigen, hat die Bundesnetzagentur entschieden, die Kosten auf andere Verteilnetzbetreiber zu verteilen, in deren Gebieten die Energiewende noch nicht so weit fortgeschritten ist. Die Entlastung der Regionen, die bisher von höheren Netzentgelten betroffen waren, soll ab dem 01. Januar 2025 in Kraft treten. Damit sollen gerechte Netzentgelte für Menschen und Unternehmen in Regionen mit starkem Ausbau der Erneuerbaren Energien geschaffen werden. Die Energiewende wird als Gemeinschaftsaufgabe betrachtet und Investitionen in die Netze sollen allen zugutekommen.
Durch die Festlegung schafft die Behörde zudem einen Rahmen, der es ermöglicht, Netzbetreiber mit besonders hohen Kosten aufgrund des Ausbaus erneuerbarer Stromerzeugung zu identifizieren. Dadurch wird eine fairere Beteiligung aller Stromverbraucher an diesen Mehrkosten ermöglicht. Bereits im Dezember 2023 hatte die Bundesnetzagentur ein entsprechendes Eckpunktepapier veröffentlicht. Auf dieser Grundlage wurde die Festlegung zur Verteilung der Netzentgelte entwickelt und im Mai 2024 zur Konsultation gestellt.
Im nächsten Schritt wird die Bundesnetzagentur die Höhe des Wälzungsvolumens schätzen. Dieses Volumen umfasst die Kosten, die Netzbetreiber in Gebieten mit höheren Entgelten aufgrund der vielen Ökostromanlagen auf Netzbetreiber in Regionen mit niedrigeren Entgelten umlegen. Ab Mitte Oktober dieses Jahres werden die Abschätzungen des Wälzungsvolumens und die spezifischen Entlastungen für einzelne Netzbetreiber verfügbar sein. Anschließend wird die Bundesnetzagentur diese Informationen veröffentlichen.
Die Umverteilung erfolgt über ein gestuftes Modell. Zunächst wird festgestellt, ob ein Netzbetreiber besonders stark unter den Kosten des Ausbaus erneuerbarer Energien leidet. Dazu definiert die Bundesnetzagentur eine Kennzahl, die die installierte, erneuerbare Erzeugungsleistung ins Verhältnis zur gesamten Verbrauchslast im Netzgebiet setzt. Wenn die Verbrauchslast im Vergleich zur Ökostromproduktion niedrig ist, deutet dies auf eine Region mit hohen Netzentgelten hin, die von der Umverteilung profitieren wird.
Die Netzbetreiber, die entlastet werden, erhalten einen finanziellen Ausgleich für die zusätzlichen Kosten, die ihnen durch den Netzausbau entstehen. Dieser Ausgleich wird durch einen Aufschlag auf den Strompreis refinanziert, der von allen Stromverbrauchern gezahlt wird. Dieser Zuschlag betrifft die besondere Nutzung des Stromnetzes und ermöglicht es, die Umverteilung gleichmäßig auf alle Verbraucher in Deutschland zu verteilen. Der Aufschlag nach Ziffer 6. Und der Mechanismus nach §19 Abs. 2 S. 15 StromNEV können gegenüber den Netznutzern gemeinsam als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ abgerechnet werden. Die Übertragungsnetzbetreiber werden die Höhe dieses Aufschlags am 25. Oktober 2024 bekanntgeben und unter www.netztransparenz.de getrennt ausweisen.
Aktuelle sowie detaillierte Informationen sind HIER aufrufbar.
Quellen:
https://www.erneuerbareenergien.de/transformation/netze/bundesnetzagentur-regelt-netzkosten-fuer-oekostromausbau-neu
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK8-GZ/2024/2024_4-Steller/BK8-24-0001/BK8-24-0001-A_Festlegung.html?nn=801456
Bildquelle: stock.adobe.com