Übergangsphase der BImSchV läuft zum Jahresende ab
Viele Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer denken in der Regel ungern während des Alltagsstresses an ihre Heizung. Einige von Ihnen müssen sich jetzt aber genau damit auseinandersetzen. Betroffen sind vor allem diejenigen, die noch ältere Holzheizungen nutzen, die die aktuellen Emissionsgrenzwerte nicht mehr einhalten.
Wenn die Schadstoffemissionen alter Holzheizungen über den gesetzlichen Grenzwerten liegen, ist Handlungsbedarf gegeben. Laut der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) empfiehlt sich in vielen Fällen der Einbau einer neuen, hocheffizienten Anlage.
Um Gefahren von Schadstoffen für Umwelt und Gesundheit zu minimieren, erging zum 01. Januar 2024 eine Novelle zur 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Zum Ende des Jahres 2024 Enden die darin veranlassten Übergangsregelungen.
Betroffene Heizungen:
Am Ende des Jahres sind Holzheizkessel ab 15 kW sowie Kaminöfen und Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 22. März 2010 installiert wurden, betroffen. Wenn eine alte Holzheizung die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält, kann sie jedoch weiterhin genutzt werden.
Falls unklar ist, wie alt die Holzheizung ist, gibt der Feuerstättenbescheid des Bezirksschornsteinfegers oder das Typenschild der Anlage Aufschluss. Das Typenschild befindet sich üblicherweise an der Rückseite des Geräts und gibt Modellbezeichnung sowie Jahr der Typprüfung an. Ergeben eine ältere Typprüfung oder aktuelle Messungen des Schornsteinfegers, dass die Grenzwerte für Staub oder Kohlenmonoxid nicht eingehalten werden, ist eine Modernisierung oder ein Austausch notwendig.
Welche Grenzwerte gelten ab 2025?
Ab dem kommenden Jahr gelten folgende Grenzwerte für Kamine, Kamin-, Kachel-, Pellet-, Hackschnitzel-, Scheitholz- und Kohleöfen:
- Kohlenmonoxid: Maximal 4,0g pro Kubikmeter Abgas
- Feinstaub: Maximal 0,15g pro Kubikmeter Abgas
Modernisierung und Austausch der Heizung:
Wurden lediglich die Staubgrenzwerte überschritten, kann unter Umständen ein sogenannter Staubabscheider nachgerüstet werden. Einige Hersteller bieten hierfür Bausätze an, die je nach Heizungstyp variieren. Oft kann ein Austausch gegen eine neue, effizientere Anlage, die weniger Brennstoff verbraucht, jedoch die bessere und langfristig kostengünstigere Lösung sein.
Soll eine neue Holzheizung eingebaut werden oder besteht anderweitiger Handlungsbedarf, sollte dies rechtzeitig mit dem Bezirksschornsteinfeger abgestimmt werden. Möglicherweise müssen dabei auch neuere Vorschriften – etwa zur Schornsteinhöhe über dem Dach – berücksichtigt werden.
Quelle:
1. BImSchV (fnr.de)
FNR: Bis Dezember alte Holzheizungen umrüsten oder austauschen (geb-info.de)
Kaminofen-Verbot 2024? Das Wichtigste zur neuen Verordnung – ZDFheute
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